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Geschrieben von Jürgen Z. am 11.09.2013 um 11:38:

  Alle Tourenfahrer Gesetzesbrecher ?

Erst wollte ich diesen Beitrag in der Plauderecke unter "Spaß" einstellen - aber : Gesetz ist Gesetz. Zunge bleck

Heute habe ich das Septemberheft der "Zweirad" gelesen.
Auf Seite 3 gibt es einen Artikel welcher vielschichtige Reaktionen bei mir auslöste.

Da waren :
Erstauntes Hochziehen der Augenbrauen, Augen rollen
Stirnrunzeln,
ungläubiges Kopfschütteln, Neinnein
leichtes Hochziehen der Mundwinkel,
Breites Grinsen unterstützt durch zustimmendes Kopfnicken. großes Grinsen

Lesen und Staunen.

www.zweirad-online.de

"-online" zugefügt - dann funzt der link
Michael



Geschrieben von jürgen11 am 11.09.2013 um 15:04:

 

zum Glück ist das Landratsamt Bayreuth vollauf damit beschäftigt, illegale Kerwaplakate zu beseitigen und im Zusammenwirkung mit der weisungsbefugten Regierung von Oberfranken darzulegen, weshalb die Konterfeis von König Horst, dem Letzten und Konsorten den Straßenverkehr nicht gefährden. Insoweit besteht Hoffnung, daß sie das von uns ein wenig ablenkt...



Geschrieben von Ralph K. am 11.09.2013 um 17:32:

  RE: Alle Tourenfahrer Gesetzesbrecher ?

Was soll´s.



Geschrieben von Frieder am 11.09.2013 um 19:47:

 

Dann wollen wir doch mal den § 29 StVO und die VwV dazu aufdröseln!

Meine persönliche Meinung vorab: Ein übermotivierter Angestellter des LRA und ein schlecht recherchierender Reporter!

Fette Hervorhebungen durch mich!

StVO § 29 Übermäßige Straßenbenutzung
(1) Rennen von Kraftfahrzeugen sind verboten
(2)Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden , bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; (Semikolon!) Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
(3) betrifft den Schwerverkehr

VwV zu § 28 StVO
zu (1)
Rennen sind Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbes (z.B. Sonderprüfung mit Renncharakter) sowie Veranstaltungen zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen (z.B. Rekordversuch) Auf die Art des Starts (gemeinsamer Start, Gruppen- oder Einzelstart) kommt es nicht an.
Indizien für das Vorliegen eines Wettbewerbs sind die Verwendung renntypischer Begriffe, die Beteiligung von Sponsoren, gemeinsame Start-, Etappen- und Zielorte, der nahezu gleichzeitige Start aller Fahrzeuge, Startnummern, besonder Kennzeichnung und Werbung an den Fahrzeugen sowie vorgegebene Fahrtstrecken und Zeitnahmen und die Verbindung zwischen den einzelnen Teilnehmern und dem Veranstalter (per Funk, GPS o.ä.). Die Einhaltung der geltenden Verkehrsregeln oder das Fahren im Konvoi widerspricht dem Renncharakter nicht.

zu (2) Erlaubnispflichtige Veranstaltungen
1. Motorsportliche Veranstaltungen
Mit erteilter Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 i.V. mit § 46 (2) wird ein Rennen nach Abs. 1 zur erlaubnispflichtigen Veranstaltung nach Abs. 2
Darüber hinaus sind nicht genehmigungsbedürftige motorsportliche Veranstaltungen dann erlaubnispflichtig, wenn 30 Kraftfahrzeuge und mehr am gleichen Platz starten oder ankommen oder
unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Fahrzeuge, wenn wenigstens eines der folgenden Kriterien gegeben ist:
- vorgeschriebene Durchschnitts- oder Mindestgeschwindigkeit,
- vorgeschrieben Fahrtzeit,
-vorgeschrieben Streckenführung,
- etc.

So, Rennen sind nach § 1 verboten, das ist auch richtig so! Die VwV definiert nun Rennen als Wettbewerbe mit Renncharakter sowie Veranstaltungen zu Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten...
Als Indiz dafür kann "gemeinsamer Start-, Etappen- und Zielort" herhalten, aber doch bitte nicht für ein paar gleichgesinnte Motorradfahrer!!! Zudem steht da "und"! Wer soll denn bei einer Unterwegskontrolle beweisen, dass alle am gleichen Start losgefahren sind!? Das hat der Gesetzgeber ganz sicher auch nicht gemeint!
Der Abs. 2 des § 29 spricht nun die Veranstaltungen, im besonderen die "mehr als verkehrsüblichen" und "im geschlossenen Verband"an.
Erlaubnispflichtig sind demnach:
- alle Rennen nach Abs. 1
- darüber hinaus dann, wenn 30 oder mehr Kraftfahrzeuge (mehr als verkehrsüblich!) am gleichen Platz starten oder ankommen, oder...

Ich halte es da mit meiner Signatur: Locker bleiben, gaaaaaanz locker!



Geschrieben von Tom Tompson am 11.09.2013 um 19:51:

 

Wo ist der Abmeldbutton bei tfbt? Ich will nich' in den Knast!!



Geschrieben von jürgen11 am 12.09.2013 um 13:56:

 

danke, Frieder!
Ist halt immer das gleiche Problem, wenn Nichtjuristen Gesetzestexte "interpretieren".


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